Krankentaggeld ausschreiben: Überschussbeteiligung, Wartefristen und die Courtage-Rechnung
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ist in vielen KMU die grösste Prämienposition nach der beruflichen Vorsorge – und gleichzeitig die Police, deren Preis am stärksten vom eigenen Schadenverlauf abhängt. Genau deshalb lohnt sich hier der strukturierte Marktvergleich mehr als bei fast jeder anderen Sparte: Wartefristvarianten, Überschussbeteiligungen und die Behandlung laufender Krankheitsfälle entscheiden über tausende Franken pro Jahr. Dieser Beitrag zeigt anhand unserer realen Mandatsofferten, was eine professionelle Ausschreibung des Krankentaggelds konkret kostet, wer sie bezahlt – und worauf es im Vergleich tatsächlich ankommt.
Worum es beim Kollektiv-Krankentaggeld geht
Ein gesetzliches Obligatorium für die Krankentaggeldversicherung gibt es nicht – ausser ein Gesamtarbeitsvertrag schreibt sie vor. Was es aber gibt, ist die Lohnfortzahlungspflicht nach OR Art. 324a: Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber den Lohn für eine «beschränkte Zeit» weiterzahlen – im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach «angemessen länger», konkretisiert durch die Berner, Basler oder Zürcher Skala. Bei langjährigen Mitarbeitenden sind das schnell mehrere Monate volle Lohnzahlung, ohne dass eine Arbeitsleistung dagegensteht.
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ersetzt dieses offene Risiko durch eine kalkulierbare Prämie: Üblich ist eine Lösung mit 80 Prozent des Lohns während 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist. Trägt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie, gilt diese Lösung als gleichwertig im Sinne von OR Art. 324a Abs. 4 und tritt an die Stelle der gesetzlichen Lohnfortzahlung. Die 730 Tage sind dabei kein Zufall: Sie überbrücken die Zeit bis zu einem allfälligen Rentenentscheid der Invalidenversicherung und der Pensionskasse.
Die Prämie wird als Prozentsatz der AHV-Lohnsumme erhoben, oft mit getrennten Sätzen nach Personenkreisen – etwa Betriebspersonal und Kader oder Männer und Frauen, je nach Produkt. Abgerechnet wird zweistufig: Die provisorische Prämie basiert auf der gemeldeten Lohnsumme, die definitive Abrechnung nach Jahresende auf der effektiven. Wer seine Lohnsumme nicht nachführt, bezahlt entweder laufend zu viel oder kassiert Nachforderungen – ein Punkt, der in der Analyse als Erstes geprüft wird.
Rechtlich stehen zwei Wege offen: die Taggeldversicherung nach KVG (Art. 67 ff.) und die Lösung nach VVG. In der Praxis dominiert das VVG-Produkt deutlich – es erlaubt frei gestaltbare Leistungen, Wartefristen und Personenkreise, dafür sind Gesundheitsprüfung, Vorbehalte und Vertragsklauseln Verhandlungssache. Genau diese Gestaltungsfreiheit ist der Grund, weshalb sich VVG-Offerten so stark unterscheiden – und weshalb ein reiner Prämienvergleich hier regelmässig in die Irre führt. Die Grundlagen der Sparte haben wir im Beitrag Krankentaggeld für KMU zusammengefasst; hier geht es um die Ausschreibung.
Wo sich Krankentaggeld-Policen wirklich unterscheiden
Wer zwei KTG-Offerten nur an Prämiensatz und Lohnsumme misst, übersieht die Stellgrössen, die im Leistungsfall und über die Vertragsdauer den Ausschlag geben. Aus unserer Vergleichspraxis sind es vor allem diese Punkte:
- Wartefrist und ihre Anrechnung: 7, 14, 30, 60, 90 oder 180 Tage – und die oft übersehene Frage, ob die Wartefrist an die 730 Tage Leistungsdauer angerechnet wird oder ob die Taggelder zusätzlich zur Wartefrist fliessen. Zwei Offerten mit «730 Tagen» können real um die Wartefristdauer auseinanderliegen.
- Versicherter Lohn: AHV-Lohn oder vereinbarter Lohn? Sind 13. Monatslohn, Boni, Provisionen und Lohnanteile über dem UVG-Höchstbetrag eingeschlossen? Bei Kaderlöhnen entstehen hier stille Lücken.
- Personenkreis: Sind mitarbeitende Inhaber, im Stundenlohn Beschäftigte, Lernende und Verwaltungsräte mit Lohn definiert eingeschlossen? Gibt es separate Kategorien für Kader mit höherem Leistungsniveau?
- Kündigungsverzicht im Schadenfall: Verzichtet der Versicherer darauf, den Vertrag nach einem schlechten Jahr auf die nächste Hauptfälligkeit zu kündigen? Ohne diese Klausel steht der Betrieb nach einem Grossfall ohne Deckung am Markt – im dümmsten Moment.
- Nachleistung und Übertritt: Wie werden laufende Fälle bei Vertragsende behandelt? Welche Rechte haben ausscheidende Mitarbeitende auf Übertritt in die Einzelversicherung – und zu welchen Konditionen?
- Überschussbeteiligung: Beteiligt der Versicherer den Betrieb am guten Schadenverlauf – und nach welcher Formel? Dazu unten ein eigenes Kapitel.
- Mutterschaft und Karenzregelungen: Taggeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft, Koordination mit der Mutterschaftsentschädigung der EO.
Keiner dieser Punkte steht auf der Prämienrechnung. Alle stehen in den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen – und genau dort setzt die Analyse an.
Typische Befunde aus der Analysepraxis
In unseren Bedarfsanalysen wiederholen sich beim Krankentaggeld bestimmte Befunde mit auffälliger Regelmässigkeit. Der häufigste: Die deklarierte Lohnsumme ist veraltet. Der Vertrag wurde vor Jahren auf einer Lohnsumme abgeschlossen, die der Betrieb längst überschritten hat – im Leistungsfall rechnet der Versicherer dann mit der effektiven Lohnsumme ab, die definitive Prämienabrechnung bringt Nachforderungen, und bei einzelnen Produkten drohen Diskussionen über die Versicherungsdeckung einzelner Personen.
Zweiter Dauerbrenner: Die Wartefrist passt nicht zur Lohnfortzahlungsrealität. Betriebe mit solider Liquidität bezahlen eine 14-Tage-Wartefrist, obwohl sie kurze Absenzen problemlos selbst tragen könnten und die Prämiendifferenz zur 30- oder 60-Tage-Variante Jahr für Jahr verschenken. Umgekehrt finden wir Kleinbetriebe mit 90 Tagen Wartefrist, bei denen zwei gleichzeitige Langzeitfälle die Liquidität ernsthaft strapazieren würden.
Dritter Befund: Überschussbeteiligungen, die niemand abruft oder kennt. Der Vertrag sieht eine Beteiligung am guten Schadenverlauf vor, aber niemand im Betrieb weiss, nach welcher Formel abgerechnet wird, wann die Abrechnungsperiode endet und ob je eine Gutschrift geflossen ist. Und schliesslich: fehlende Koordination mit BVG und UVG – etwa eine Pensionskassenlösung, deren Rentenaufschub nicht auf die 730 Tage Taggeld abgestimmt ist, oder Doppeldeckungen zwischen Krankentaggeld und UVG-Zusatz beim Unfallbegriff. Wie eng diese Sparten zusammenhängen, zeigt exemplarisch unsere Fallstudie UVG und KTG im Metallbau.
So läuft die Ausschreibung ab – mit realen Aufwandzahlen
Unsere Mandatsofferten weisen den Aufwand pro Versicherungszweig transparent in Stunden aus. Für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung eines typischen KMU sieht das so aus:
- Policenanalyse und Deckungskonzept: Soll-Ist-Vergleich der bestehenden Police gegen den effektiven Bedarf – Lohnsummen, Personenkreise, Wartefrist, Leistungsdauer, Kündigungsverzicht, Überschussbeteiligung, pendente Fälle. Daraus entsteht das Deckungsraster für die Submission.
- Submission: Ausschreibungsunterlagen mit aktueller AHV-Lohnsumme, Personalstruktur, Schadenverlauf der letzten drei bis fünf Jahre und dem gewünschten Leistungsraster – inklusive bewusst bestellter Wartefristvarianten – bei den Versicherern, die das Risiko tatsächlich zeichnen.
- Offertenkontrolle und Vergleich: Die Offerten werden gegen das Deckungsraster geprüft und tabellarisch aufbereitet – mit der Überschussbeteiligung als eigener Zeile und der Nettoprämienbetrachtung über die Vertragsdauer. Das ist Ihre Entscheidungsgrundlage.
Wichtig für die Qualität der Offerten ist der Schadenverlauf: Versicherer tarifieren das Krankentaggeld wesentlich nach der Schadenerfahrung des Betriebs. Ein sauber dokumentierter, guter Verlauf ist bares Geld in der Submission – ein schlechter Verlauf lässt sich nicht verstecken, aber er lässt sich erklären (Einmalereignis, abgeschlossener Fall, getroffene Massnahmen), und genau das gehört in professionelle Ausschreibungsunterlagen.
Wartefristvarianten offerieren lassen – nicht nur eine
Die Wartefrist ist die wirksamste Stellschraube der KTG-Prämie. Sie definiert, ab welchem Krankheitstag der Versicherer zahlt – davor trägt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung selbst. Da die grosse Mehrheit aller Absenzen nur wenige Tage dauert, sinkt die Prämie mit jeder Verlängerung der Wartefrist deutlich: Der Schritt von 14 auf 30 Tage oder von 30 auf 60 Tage entlastet die Prämie typischerweise um einen zweistelligen Prozentsatz, weil der Versicherer die häufigen Kurzfälle nicht mehr finanzieren muss.
Welche Wartefrist die richtige ist, lässt sich nicht pauschal sagen – es ist eine Abwägung zwischen Prämienersparnis und Eigenrisiko, die von Liquidität, Lohnstruktur und Absenzenkultur des Betriebs abhängt. Deshalb gehört in jede Submission die Anweisung, mehrere Wartefristvarianten zu offerieren: dieselbe Deckung mit beispielsweise 30, 60 und 90 Tagen. Erst dann wird sichtbar, was das Eigenrisiko kostet und was es spart – und der Entscheid fällt auf Zahlenbasis statt aus Gewohnheit. Die Versicherer liefern diese Varianten in der Submission ohne Mehrprämie für die Offertstellung; man muss sie nur verlangen.
Ein Detail mit grosser Wirkung: Bei den meisten Produkten gilt die Wartefrist pro Krankheitsfall, bei einzelnen pro Dienstjahr kumuliert. Und wer die Wartefrist verlängert, muss die Lohnfortzahlung im Betrieb darauf abstimmen – das Personalreglement sollte festhalten, dass während der Wartefrist der Lohn nach OR Art. 324a weiterläuft und danach das Taggeld die Lohnzahlung ersetzt. Sonst entsteht aus einer Prämienoptimierung ein arbeitsrechtliches Risiko.
Überschussbeteiligung: die übersehene Vergleichszeile
Viele Kollektiv-KTG-Verträge nach VVG enthalten eine Überschussbeteiligung: Der Versicherer erstattet dem Betrieb einen vertraglich definierten Anteil der Prämie zurück, wenn der Schadenverlauf in der Abrechnungsperiode gut war. Eine verbreitete Mechanik: Von der Jahresprämie gilt ein bestimmter Prozentsatz als abrechnungsrelevant (der Rest deckt Verwaltungskosten und Risikoschwankungen); davon werden die bezahlten Taggelder abgezogen; vom verbleibenden Überschuss erhält der Betrieb einen vereinbarten Anteil – oft die Hälfte – als Gutschrift.
Für den Offertenvergleich heisst das: Die Bruttoprämie allein ist nicht die Wahrheit. Eine Offerte mit leicht höherer Prämie, aber substanzieller Überschussbeteiligung kann über die Vertragsdauer deutlich günstiger sein als die nominell billigste – vorausgesetzt, der Schadenverlauf spielt mit. Entscheidend sind die Parameter: abrechnungsrelevanter Prämienanteil, Beteiligungssatz, Länge der Abrechnungsperiode (ein Jahr oder drei?), Verrechnung von Verlustvorträgen und die Frage, ob die Beteiligung auch bei Vertragsauflösung ausbezahlt wird. Wir führen die Überschussbeteiligung deshalb als eigene Zeile in der Vergleichstabelle und rechnen die Offerten auf eine erwartete Nettoprämie um – nur so sind sie vergleichbar.
Wer bezahlt das? Die Courtage-Rechnung
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung trägt eine branchenübliche Courtage von 6.25 bis 8 Prozent der Jahresprämie – in unseren Mandaten meist 7.5 Prozent. Bei einer für KMU typischen Jahresprämie von CHF 15'000 bis 25'000 sind das CHF 1'100 bis 2'000 pro Jahr, die der Versicherer ausrichtet – Geld, das heute bereits fliesst – an den Vertrieb des Versicherers oder an Ihren bisherigen Vermittler, in der Regel ohne offengelegte Abrechnung. In unserem Verrechnungsmodell wird diese Courtage offengelegt und mit dem effektiven Aufwand verrechnet: Stundensatz CHF 180, die einmalige Ausschreibung wird auf fünf Jahre verteilt, die Sockelkosten für Jahresbericht und Jahresgespräch betragen rund 10–12 Prozent der Courtageeinnahmen – und was die Courtage darüber hinaus einbringt, fliesst als Rückvergütung an Sie zurück. In unseren realen Offerten liegt diese Rückvergütung bei 19 bis 27 Prozent der Courtage.
Die Rückvergütung setzt ein genügendes Prämienvolumen voraus – als Richtwert ab rund zehn Mitarbeitenden, je nach Branche. Kleinere Betriebe betreuen wir im klassischen Maklermandat: Auch dort trägt die Courtage Analyse, Submission und Betreuung, eine Rückvergütung ist aber nicht möglich. Alternativ führen wir Analyse und Ausschreibung als einzelnen Beratungsauftrag auf Stundenbasis durch – ganz ohne Mandat. Welche Form wann passt, zeigt die Übersicht Zusammenarbeit.
Der Unterschied zum klassischen Brokermodell liegt nicht in der Courtage – die fliesst dort genauso –, sondern in der Transparenz: Sie sehen vorab in der Mandatsofferte, wie viele Stunden Ihre KTG-Ausschreibung kostet, und Sie sehen jährlich im Bericht, was die Courtage eingebracht und was die Betreuung gekostet hat. Was der Unterschied zwischen gebundenem Agenten und ungebundenem Broker grundsätzlich bedeutet, erklärt der Beitrag Broker oder Agent?.
Koordination mit BVG und UVG: das Dreieck der Lohnausfalldeckung
Das Krankentaggeld steht nie allein. Es bildet mit der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge ein Dreieck, dessen Schnittstellen sauber definiert sein müssen – sonst entstehen Doppeldeckungen (doppelt bezahlte Prämie) oder Lücken (unbezahlter Lohnausfall).
Schnittstelle UVG: Das UVG deckt Unfälle und Berufskrankheiten, das KTG deckt Krankheit. Klingt trennscharf, ist es aber nicht immer: Bei Personen ohne UVG-Deckung für Nichtberufsunfälle (unter 8 Wochenstunden) oder bei Lohnanteilen über dem UVG-Höchstbetrag stellt sich die Frage, ob das KTG den Unfallbegriff einschliesst. Hier entscheidet eine einzige Definitionszeile in den Bedingungen über die Deckung – und über eine allfällige Doppelversicherung mit dem UVG-Zusatz.
Schnittstelle BVG: Die Pensionskasse kann die Auszahlung der Invalidenrente aufschieben, solange ein Krankentaggeld von mindestens 80 Prozent des Lohns fliesst, sofern der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie getragen hat. Ein auf 24 Monate abgestimmter Rentenaufschub senkt die Risikoprämie in der Pensionskasse – aber nur, wenn das KTG tatsächlich lückenlos 730 Tage leistet. Wer die Leistungsdauer im KTG kürzt, ohne den BVG-Anschluss zu prüfen, reisst eine Lücke zwischen Taggeldende und Rentenbeginn. Auch die Beitragsbefreiung in der Pensionskasse und die An- und Abmeldungen bei Personalwechseln gehören koordiniert – Letzteres ist in unserem Mandat Teil der laufenden Betreuung. Mehr zu den Arbeitgeberpflichten in der Vorsorge: BVG-Pflichten für KMU.
Pendente Fälle: der heikle Punkt jedes Versichererwechsels
Kein Thema verursacht beim KTG-Wechsel mehr Schaden als schlecht geregelte laufende Krankheitsfälle. Die Grundregel der VVG-Produkte: Der bisherige Versicherer bleibt für Fälle leistungspflichtig, die während seiner Vertragsdauer eingetreten sind (Nachleistung) – der neue Versicherer schliesst bei Vertragsbeginn arbeitsunfähige Personen für die laufende Arbeitsunfähigkeit aus. Die Tücken stecken im Detail: Wie werden Rückfälle behandelt, wenn jemand zwischenzeitlich gearbeitet hat? Werden beim alten Versicherer bezogene Taggelder an die Leistungsdauer beim neuen angerechnet? Was gilt für Personen, die zwar arbeiten, aber in laufender Behandlung sind?
Für den Übertritt von Mitarbeitenden zwischen Kollektivversicherern bestehen unter den meisten Gesellschaften Freizügigkeitsregelungen, die arbeitsunfähige Personen beim Versichererwechsel schützen – aber nicht jeder Anbieter ist dabei, und die Bedingungen sind nicht deckungsgleich. Deshalb gilt in unserer Praxis: Vor jeder Kündigung werden die pendenten Fälle erhoben, die Nachleistungspflicht des bisherigen Versicherers schriftlich bestätigt und die Übertrittsregelung des neuen Versicherers geprüft. Erst dann wird gekündigt. Eine Prämienersparnis von CHF 3'000 ist schnell aufgezehrt, wenn ein einziger Langzeitfall zwischen zwei Verträgen hängen bleibt.
Dasselbe gilt für ausscheidende Mitarbeitende: Der Arbeitgeber muss sie auf ihr Recht hinweisen, innerhalb der vertraglichen Frist in die Einzelversicherung des Kollektivversicherers überzutreten – versäumt er das, kann er für den entstandenen Schaden haftbar werden. Auch diese Informationspflicht gehört in die Personalprozesse und ist bei uns Bestandteil der laufenden Mandatsbetreuung.
Typische Resultate einer Krankentaggeld-Ausschreibung
Was am Ende einer KTG-Submission auf dem Tisch liegt, ist selten ein einzelner spektakulärer Spareffekt, sondern eine Kombination aus Prämie, Bedingungen und bereinigten Schnittstellen. Aus unserer Vergleichspraxis sind dies die wiederkehrenden Resultate:
- Marktgerechte Prämie auf korrekter Basis: Aktualisierte Lohnsummen und ein sauber dokumentierter Schadenverlauf führen regelmässig zu Prämiensenkungen im zweistelligen Prozentbereich – oder zum belastbaren Nachweis, dass der bestehende Vertrag marktgerecht ist. Auch das ist ein Resultat.
- Wartefrist nach Rechnung statt Gewohnheit: Die Varianten-Offerten machen das Preisschild des Eigenrisikos sichtbar; viele Betriebe wechseln danach bewusst auf eine längere Wartefrist und sparen dauerhaft.
- Überschussbeteiligung als Vertragsbestandteil: Wo der Schadenverlauf gut ist, wird die Beteiligung aktiv verhandelt und in der Nettoprämienbetrachtung ausgewiesen.
- Bessere Vertragsqualität: Kündigungsverzicht im Schadenfall, klar geregelte Nachleistung und Übertrittsrechte, definierte Personenkreise inklusive Inhaber und Kader.
- Koordinierte Schnittstellen: Abgestimmter BVG-Rentenaufschub, bereinigte Unfalldefinition gegenüber dem UVG-Zusatz – Doppeldeckungen raus, Lücken zu.
Wann sich die Ausschreibung besonders lohnt
- Der Vertrag ist älter als fünf Jahre oder wurde seit der letzten Personal- und Lohnentwicklung nie überprüft
- Die Prämie ist nach einem schlechten Schadenjahr saniert worden – und der Verlauf hat sich seither normalisiert
- Der Versicherer hat eine Prämienerhöhung oder eine Sanierung auf die nächste Hauptfälligkeit angekündigt
- Es gibt nur eine Wartefristvariante in den Akten – niemand hat je Alternativen gerechnet
- Niemand im Betrieb kann sagen, ob der Vertrag eine Überschussbeteiligung enthält und was sie je ausbezahlt hat
- Pensionskasse oder UVG wurden gewechselt, ohne das KTG auf die Schnittstellen zu prüfen
- Sie kennen Courtage und Leistung Ihres heutigen Vermittlers nicht
Trifft einer dieser Punkte zu, ist die Ausschreibung mit 7 bis 10 Stunden Aufwand eine der günstigsten Überprüfungen im ganzen Portfolio – zumal sie von der ohnehin fliessenden Courtage getragen wird.
Fazit: kalkulierbares Risiko, transparente Kosten
Das Kollektiv-Krankentaggeld ist die Police, bei der sich Marktvergleich und Vertragsdetail am direktesten in Franken auszahlen: Die Prämie reagiert auf Lohnsumme, Wartefrist und Schadenverlauf, die Überschussbeteiligung verändert die effektiven Kosten um Tausenderbeträge, und die Behandlung pendenter Fälle entscheidet darüber, ob ein Wechsel ein Gewinn oder ein Risiko ist. Eine strukturierte Ausschreibung macht all das sichtbar – für 7 bis 10 Stunden Aufwand, die in der Mandatsofferte vorab ausgewiesen sind und von der Courtage von meist 7.5 Prozent getragen werden – bei genügendem Prämienvolumen mit jährlicher Rückvergütung des Überschusses.
Im Rahmen eines Mandats erhalten Sie vorab eine Offerte mit genau diesen Stundenwerten für Ihr gesamtes Portfolio – transparent, bevor Sie sich entscheiden. Den Einstieg macht die Bedarfsanalyse: Sie zeigt, wo Ihr Krankentaggeld heute steht und ob sich die Submission lohnt.